Was sich in der Richtlinie geändert hat

Mitte November ist für viele überraschend eine geänderte Fassung der LEADER-Richtlinie in Kraft getreten – was bedeutet das für uns?Soviel vorweg: Die Änderungen sind für Projektträger und Akteure in den LEADER-Regionen nicht mit grundsätzlichen Einschnitten verbunden. Vielmehr reagiert die geänderte Richtlinie auf Erfahrungen im Umgang mit der ursprünglichen Richtlinie und versucht, an einigen Stellen Abläufe und Formalsachverhalte zu vereinfachen. Wir haben die relevanten Änderungen für Sie nachfolgend zusammengefasst:

Die geänderte Richtlinie: Der formale Verwaltungsakt

Formal geändert wurde die Richtlinie durch einen Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz. Dieser Erlass trägt den Namen „Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien nach LEADER“ und wird geführt unter der Nummer II-6 – 2090.04.09.05. In 22 Einzelpositionen wird darin der Runderlass „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien nach LEADER“ des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 8. März 2016 (MBl. NRW. S. 216) geändert. Eine Vielzahl dieser 22 Positionen sind allerdings lediglich Anpassungen von Nummern, die sich in der geänderten Richtlinie m Vergleich zur bisher geltenden durch Verschiebungen, Ergänzungen oder Streichungen ergeben. Reduziert man die Änderungen auf tatsächlich inhaltlich relevante Sachverhalte, bleiben lediglich zehn Punkte übrig.

„Innovative“ Projekte sind nicht mehr alleinig zuwendungsfähig

Im bisherigen Erlass wurden als Gegenstand der LEADER-Förderung „innovative Projekte und Aktionen“ genannt (Nr. 2.2). Ab sofort heißt es dort nun: Förderfähig sind „Maßnahmen zur Strukturentwicklung ländlicher Räume und innovative Projekte und Aktionen“. Diese Ergänzung klingt zunächst unspektakulär, hat aber durchaus (im Sinne der Regionen positive) Folgen: Der bisher geltende, unabdingbare Anspruch von LEADER-Projekten, in irgendeiner Weise innovativ sein zu müssen (Wer definiert Innovation? Was ist für eine Region heute wirklich innovativ?), wird dadurch in die zweite Reihe gestellt. Künftig entfallen mitunter aufwändige (und nicht selten fadenscheinige) Erklärungen zum Innovationsanspruch von Projekten, es reicht, wenn LEADER-Projekte zur positiven strukturellen Entwicklung in den Regionen beitragen. Trotzdem sollte dadurch nicht die Grundidee verloren gehen, möglichst clevere und, ja, vielleicht auch komplett neue Ideen über LEADER umzusetzen – solange es der Förderrahmen erlaubt. Der neue Zusatz öffnet damit erstmals auch ganz offiziell den LEADER-Ansatz für Maßnahmen, die bisher ausschließlich zur Förderung über ILE (integrierte ländliche Entwicklung) Zugang hatten – ein Novum, das möglicherweise spannende Ansätze bietet. Gleichzeitg wurde an anderer Stelle der geänderten Richtlinie der direkte Verweis auf die ILE-Richtlinie gestrichen.

Regionalmanagement im Jahr 2023 als Option

Neu ist das grundsätzlich nicht: Die aktuelle Förderperiode wird nicht im offiziellen Förderperiodenjahr 2020 enden, sondern erst 2023. Bis Herbst 2023 haben Regionen die Möglichkeit, Projekte, die bis zum Herbst 2020 bewilligt wurden, zu Ende zu führen und abzuwickeln. bereits in der letzten Richtlinie wurde diese Möglichkeit festgelegt, ebenso wie die ggf. notwendig werdende Bereitstellung der Regionen eines Regionalmanagements im Jahr 2023. Die Änderung, die nun in Kraft tritt, bezieht sich auf die Dauer der Vorhaltung des Regionalmanagements im letzten Jahr: Bisher wurde dies bis zum 31.12.2023 vorgeschrieben: „(…) Darüber hinaus ist zudem zuzusichern, bis zum 31. Dezember 2023 ein Regionalmanagement im angemessenen Umfang vorzuhalten, soweit noch Projekte in der Umsetzung zu begleiten sind“. In der neuen Fassung wurde dieses konkrete Datum durch den deutlich flexibleren Zeitraum „im Jahr 2023“ ersetzt. Dies ermöglicht es den einzelnen Regionen, mit den zugewiesenen Mitteln für das Regionalmanagement anders planen zu können, da z.B. bereits im Sommer das Management ausgesetzt werden kann und nicht zwingend bis zum Jahresende finanziert werden muss. Hier müssen die Regionen jedoch für sich entscheiden, was sinnvoll ist und wie die Budgetplanung entsprechend anzupassen wäre.

Sachkosten jenseits von Gemeinkostenpauschale ab sofort förderfähig

In Nummer 5.4.1, in der es um die sog. Bemessungsgrundlage geht, sind die Ausgaben für bestimmte Aktivitäten aufgeführt, die bei Maßnahmen zu Aufwendungen der LAG (sog. Verwaltungsmittel) durch den Zuwendungsempfänger (i.d.R. die LAG) zuwendungsfähig sind. Hierin wird eine zusätzliche Ausgabe aufgenommen, die bisher dort nicht zu finden war: „Sachkosten, soweit sie dem Grunde nach nicht durch die Pauschalen gemäß Nummer 5.4.7 abgedeckt sind“. Nr. 5.4.7 sind die Gemeinkosten, die bereits bisher bei Personalkosten pauschal in Höhe von 15 % der Personalkosten beantragt werden konnten und für die es eine klare Liste an Sachpositionen gibt. Was auf dieser Liste nicht steht, kann künftig unter Berufung auf diese Neuerung ebenfalls beantragt werden.

Konkretisierung der Landeshaushaltordnung in Bezug auf Einnahmen in LEADER-Projekten

Viele Projektträger kennen das: Immer wieder wird gefragt, ob im Zuge einer Projektumsetzung Einnahmen generiert werden. Bisher galt: Wenn immer Einnahmen entstehen, sind diese anzugeben und werden von der Fördersumme abgezogen. Dieser Tatbestand wird in der geänderten Richtlinie nun erstmals konkretisiert und ergänzt. in der neuen Nummer 5.4.9 heißt es: „Bei Maßnahmen, die während des Durchführungszeitraums Nettoeinnahmen erwirtschaften und deren förderfähige Gesamtausgaben 50.000 Euro überschreiten, werden die förderfähigen Ausgaben bei der Bewilligung, spätestens aber in dem vom Zuwendungsempfänger eingereichten Abschlussauszahlungsantrag, um die innerhalb des Durchführungszeitraums direkt erwirtschafteten Nettoeinnahmen verringert. Die vorgenannte Kürzung erfolgt nicht bei Vorhaben, für welche die Förderung eine De-Minimis-Beihilfe darstellt.“ Bedeutet: Einnahmen in Projekten sind bei Projektkosten unter 50.000 € irrelevant, genauso bei De-Minimis. Dies stellt für kleinere Projekte eine deutliche Vereinfachung dar. Auch Einnahmen nach Projektende sind damit kein Problem mehr.

LEADER-Mittel mit Bundesmitteln kombinierbar

Bislang galt (vereinfacht gesagt): Wo LEADER-Fördermittel reingehen, haben andere Fördermittel nichts zu suchen. Geregelt wurde dies in Nummer 5.5. der LEADER-Richtlinie, die regelt, was nicht förderfähig ist. Die Streichung von einzelnen Passagen macht nun eine parallele Förderung über LEADER und aus Bundesmitteln möglich. Bisher hieß es dort, nicht förderfähig seien „Aufwendungen für investive Maßnahmen, die aus nationalen Programmen der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Nordrhein-Westfalen finanziert werden“. Durch Streichung der Begriffe „nationalen“ und die Wörter „der Bundesrepublik Deutschland oder“ bleiben nur noch die Landesprogramme übrig. Wer also in NRW LEADER-gefördert wird, darf keine anderen Landesmittel für dieselbe Maßnahme in Anspruch nehmen, wohl aber Mittel des Bundes, wie z.B. BULE. Zur Finanzierung größerer Maßnahmen eröffnet diese Änderung möglicherweise große Chancen.

Zweckbindungsfrist: In Einzelfällen verhandelbar

Wer über LEADER-Förderung baut oder Gegenstände anschafft, muss diese eine vorgeschriebene Zeit lang vorhalten und deren Instandhaltung zusichern. Diese sog. Zweckbindungsfrist regelt in der Richtlinie die Nummer 6.6. Es gelten Zweckbindungsfristen für Bauten und baulichen Anlagen von zwölf Jahren ab Fertigstellung und für Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte von fünf Jahren ab Lieferung. Neu hinzu kommt mit der geänderten Richtlinie die Ergänzung, dass die Bewilligungsbehörde im Einzelfall abweichende Fristen bestimmen kann. Wer also spezifische Anschaffungen plant, kann dazu mit seiner Bezirksregierung in Kontakt treten und versuchen, diese Fristen entsprechend zu kürzen, wenn dies sinnvoll und plausibel erscheint.

LEADER und Mini-Maßnahmen: Bagatellgrenzen jetzt auch in Richtlinie festgesetzt – und reduziert

Der Aufwand für LEADER-Antrags- und Bewilligungsverfahren muss im Verhältnis zum Nutzen, also zur auszuzahlenden Förderung, stehen. Um zu verhindern, dass LEADER-Anträge für wenige Euros an die Bezirksregierung gerichtet werden, gab es von Anfang an sog. Bagatellgrenzen. Diese mussten erreicht werden, um überhaupt einen Antrag stellen zu können. Dabei wird unterschieden zwischen öffentlichen und privaten Antragstellern. Bei öffentlichen Antragstellern (also z.B. Kommunen) lag diese Grenze bisher bei 12.500 Euro Förderung. Private mussten wenigstens 2.000 Euro Fördermittel beantragen. Die neu in die Richtlinie aufgenommene Nummer 6.8 regelt zum erstn mal innerhalb der Richtlinie diese Bagatellgrenzen und setzt sie gleichzeitig in Teilen neu: Für Maßnahmen in gemeindlicher Trägerschaft beträgt sie weiterhin 12.500 Euro, für alle übrigen Maßnahmen liegt sie ab sofort nur noch bei 1.000 Euro. Für nicht-öffentliche Antragsteller ist dies ein spannender Vorteil, da so z.B. auch Vereine kleine Maßnahmen über LEADER angehen können.

Den Erlass zur Richtlinie vom November 2018 können Sie hier herunterladen.

Eine Gegenübertsellung der Änderungen im Vergleich zur alten Richtlinienfassung können Sie hier herunterladen.

Zu allen Änderungen und generell zu Ihrer Projektidee berät Sie gerne das Regionalmanagement der Region. Wenn Sie z.B. ein neues Projekt an den Start bringen möchten, wenden Sie sich gern an uns!