Seit dem Sommer des letzten Jahres hat sich die LAG an die Arbeit gemacht und die bestehende Regionale Entwicklungsstrategie der Kulturlandschaft Westmünsterland überarbeitet. Das Ergebnis, die 1. Fortschreibung, ist nun von der Bezirksregierung Münster abgesegnet worden und gilt damit ab sofort als Handlungs- und Entscheidungsleitfaden für alle Tätigkeiten des LEADER-Vereins.
Nötig geworden war die Überarbeitung aufgrund von aktuellen gesellschaftlichen und globalen Entwicklungen, die auch vor Ort Einfluss auf die Regionalentwicklung nehmen: Von der Corona-Pandemie über den Ukraine-Krieg bis hin zu demokratiegefährdenden Tendenzen – all das will die LAG in Zukunft besser berücksichtigen können.
Daher gibt es in der Fortschreibung nun entsprechende geringfügige Anpassungen in der Strategie. So wurden beispielweise die thematischen Schwerpunkte zum Teil anders gewichtet und präziser formuliert, aber auch die Finanzrahmen in den Handlungsfeldern und die Priorisierung von Schwerpunktbereichen wurden an die veränderten Rahmenbedingungen angepasst. Zu diesen zählen neben den genannten Aspekten aber auch ganz praktische Dinge: So reagiert die 1. Fortschreibung der RES auch auf die in den kommenden Tagen in Kraft tretende neue LEADER-Richtlinie des Landes NRW, indem die neuen Förderbedingungen auch in einer veränderten Projektauswahlmatrix mit z.T. neuen Auswahlkriterien berücksichtigt werden.
Die aktuelle Fassung der Strategie kann hier heruntergeladen werden.
Die Regionale Entwicklungsstrategie (kurz RES) ist der von der Region festgelegte Handlungsrahmen für alles, was mit LEADER in der Kulturlandschaft Westmünsterland zu tun hat. Ursprünglich erarbeitet wurde sie unter breiter Beteiligung der Öffentlichkeit anlässlich des LEADER-Wettbewerbs des Landes NRW im Zeitraum 2021/22. Die RES bildete somit die Basis für die Entscheidung der Landes-Jury, der Region den Förderzuschlag für die aktuelle Förderperiode bis 2028/29 zu geben. Änderungen und Anpassungen der RES im Laufe der Förderperiode sind möglich, bedürfen aber der Zustimmung durch die Behörden. Eine 2. Fortschreibung könnte nach der Halbzeitevaluierung (voraussichtlich Mitte 2026) erforderlich werden, wenn sich in deren Rahmen neuer Änderungsbedarf ergeben sollte.